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Die Vertragsgrundlage für an den Auftragnehmer erteilte Aufträge bilden in der aufgeführten Reihenfolge:
Die vorstehenden Vertragsgrundlagen werden bereits jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
2.4 Angebote des Auftragnehmers werden unter der Voraussetzung abgegeben, dass
Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen und für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Im Falle von Mitwirkungsleistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen.
4.1 Preisangaben des Auftragnehmers sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur Circa-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar.
Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste des Auftragnehmers, sonst die ortsüblichen Preise.
Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4.4 Montagen, die aus des Auftragnehmers nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
5.3 Dem Auftraggeber steht das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Abtretung von gegen dem Auftragnehmer gerichteten Forderungen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.
5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage zu stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig zu stellen.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise von noch laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit nicht der Auftraggeber Sicherheit für die Erfüllung der ihm aus diesen Verträgen obliegenden Verpflichtungen leistet.
Alternativ zum Vertragsrücktritt ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Kosten einer etwaigen Sicherheitsleistung gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
6.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der ausgeführten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen. Des Weiteren steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Kosten zu, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr bereits vor Abnahme der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, wenn er deren Abnahme verzögert oder, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
6.2 Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen des Auftragnehmers in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Leistungen des Auftragnehmers vor deren Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
8.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Mängelrügen zu geben. Bei beweglichen Sachen ist dem Auftragnehmer auf Verlangen der beanstandete Gegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.
Bei unberechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber mit Fracht- und Umschlagskosten sowie mit dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen zu belasten.
8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Mängel sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch auf Ersatz für Schäden,
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unwiderruflich die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden.
9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3 Werden Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen des Auftragnehmers mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber entstehenden Forderungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die der Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigen.
1.1 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen des Bestellers; diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen auf übersandte Lieferbedingungen des Lieferers gilt nicht als Zustimmung.
2.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine oder Lieferfristen ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder an dessen Stelle Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen, falls der Besteller zuvor – ausgenommen der Fälle entbehrlicher Fristsetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) – dem Lieferer eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder ersatzweise der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entfällt, wenn der Lieferer die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen nicht zu vertreten hat.
2.3 Alle Kosten und Schäden, die dem Besteller durch verspätete Lieferungen entstehen, hat der Lieferer zu tragen, es sei denn, den Lieferer trifft an der Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Lieferfristen kein Verschulden.
Der Lieferer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und seinen Vertragspartnern zum Teil erhebliche Konventionalstrafen vereinbart sind, welche gegenüber dem Lieferer im Falle dessen Verzugs als Schaden geltend gemacht werden können.
2.4 Der Lieferer hat den Besteller über Verzögerungen der Lieferungen unverzüglich nach Bekanntwerden unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
Eine Änderung vereinbarter Liefertermine oder Lieferfristen ist weder mit der Mitteilung des Lieferers noch durch ein Schweigen des Bestellers hierauf verbunden. Eine Bestätigung des Bestellers, eine Aufforderung, zum mitgeteilten späteren Termin tatsächlich auch zu liefern oder ähnliche Mitteilungen des Bestellers auf die Unterrichtung über eine Lieferverzögerung beinhaltet keine Zustimmung zur Verzögerung sowie keinen Verzicht auf Ansprüche aus dem Verzug des Lieferers und begründet auch nicht die Vereinbarung geänderter Liefertermine.
2.5 Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich unzulässig.
Im Falle zulässiger Teillieferungen hindert die Annahme von Teillieferungen vor Eintritt des Lieferverzugs den Rücktritt vom gesamten Vertrag nach Eintritt des Lieferverzugs mit den restlichen Teillieferungen und die Geltendmachung der weiteren, in den vorstehenden Ziffern 2.2 und 2.3 aufgeführten Ansprüche nicht.
3.3 Die Kosten der Verpackung einer Lieferung trägt der Lieferer.
Der Lieferer verpflichtet sich, die Verpackung der Lieferung nach vorheriger Absprache mit dem Besteller vom Anlieferungsort wieder abzuholen und entsprechend den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen einer Verwertung zuzuführen. Holt der Lieferer die Verpackung trotz Vereinbarung eines Abholtermins nicht ab, ist der Besteller zur Verwertung der Verpackung auf Kosten des Lieferers berechtigt. Die Kosten einer vom Lieferer geforderten Rücksendung von Verpackungsmaterial trägt der Lieferer.
3.5 Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung durch den Besteller oder einen Beauftragten des Bestellers an dem Ort, an welchen die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Der Lieferer ist zum Abschluss einer Transportversicherung auf seine Kosten verpflichtet, soweit im Einzelfall keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Die Versicherungsprämie ist vorsorglich in den Angeboten des Lieferers gesondert auszuweisen.
5.1 Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Bestimmungsort, verzollt, einschließlich Verpackung, Transportkosten, Speditionskosten inkl. Rollgeld und eventueller Einlagerungskosten sowie einschließlich der Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten, es sei denn, bei Vertragsabschluss ist ausdrücklich ein Brutto-Preis vereinbart worden.
6.8 Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen freizustellen, als die Ursache solcher Produkthaftungsansprüche im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferers gesetzt ist und der Lieferer im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für solche Schadensfälle ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Bestellers gemäß § 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer seitens des Bestellers durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt, auch insoweit, als dem Besteller ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.
7.1 Sämtliche dem Lieferer übergebenen Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen sowie beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen und Werkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers. Dem Lieferer ist nur eine bestimmungsmäßige Verwendung gestattet.
Die Verarbeitung vom Besteller beigestellten Stoffen sowie der Zusammenbau von beigestellten Teilen erfolgen für den Besteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Besteller. An der durch Verwendung von Stoffen und Teilen des Bestellers hergestellten Erzeugnisse wird der Besteller im Verhältnis des Werts seiner Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer. Das Miteigentum des Bestellers wird insoweit vom Lieferer für den Besteller verwahrt.
7.3 Erzeugnisse einschließlich Halbfabrikate, welche nach Angaben, Zeichnungen, Plänen, Schemata, Mustern, Modellen, sonstigen Unterlagen oder nach vertraulichen Angaben des Bestellers angefertigt sind, dürfen ausschließlich an den Besteller geliefert werden. Eine sonstige Verwendung für sich selbst oder für Dritte ist dem Lieferer nicht gestattet.
Alle durch den Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen, Muster und sonstige Unterlagen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheimzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen des Bestellers zum Lieferer.
7.4 Der Lieferer steht dem Besteller dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Wird der Besteller von einem Dritten wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen; die Freistellungspflicht des Lieferers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.